C1 20 200 URTEIL VOM 7. APRIL 2021 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] BEZIRK A _________, Beschwerdegegnerin (Kindesschutz / Pflegegeld) Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
252 RVJ / ZWR 2021 Zivilrecht – Kindesschutz – Pflegevertrag – KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 7. April 2021, X. und Y. c. KESB A. – TCV C1 20 200 Pflegeeltern (Art. 294 ZGB)
- Grundsätzliche Entgeltlichkeit und ausnahmsweise Vermutung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses bei naher Verwandtschaft (E. 3 und 3.2).
- Pflegevertrag: Rechtsnatur, Vertragsparteien sowie Schuldner des Pflegegeldes (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4).
- Pflegegeldanspruch: Geltendmachung, Verjährung und Fristwahrung (E. 3.4, 4.2 und 4.5). Parents nourriciers (art. 294 CC)
- Principe de base du droit à une rémunération et exception à cette présomption en cas de lien nourricier avec un proche parent (consid. 3 et 3.2).
- Contrat de placement : nature juridique, parties au contrat et débiteur de la contribution d’entretien (consid. 3.1, 3.2, 3.3 et 3.4).
- Droit à la contribution d’entretien : recouvrement, prescription et respect des délais (consid. 3.4, 4.2 et 4.5).
Verfahren und Sachverhalt (gekürzt)
Ab Frühjahr 2006 kümmerten sich die Eheleute X. und Y. um ihr dreiein- halbjähriges Enkelkind, den Sohn ihrer Tochter. In der Folge wurden sie von der KESB in A., dem damaligen Wohnsitz der Kindsmutter, zu dessen Pflegeeltern sowie der Grossvater zu dessen Beistand ernannt. Am 19. August 2014 verlangten die Gross-/Pflegeeltern vorerst bei ihrer Wohngemeinde für die Zeit ab Juni 2006 bis Ende September 2010 ein Pflegegeld von Fr. 97 175.-, woauf diese am 15. September 2014 nicht eintrat, und am 22. Oktober 2014 bei der KESB A. für die Zeit ab Juni 2006 bis zum 15. Oktober 2014 ein Pflegegeld im Gesamttotal von Fr. 190 974.-. Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies die KESB A. die Pflegegeldforderung ab. Dagegen erhoben X. und Y. am 7. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht.
RVJ / ZWR 2021 253 Aus den Erwägungen
3. Gemäss Art. 294 ZGB mit der Marginalie «Pflegeeltern» (vgl. auch Art. 300 ZGB) haben diese Anspruch auf ein angemessenes Pflege- geld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Abs. 1); Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden (Abs. 2). Art. 294 ZGB setzt Richtpunkte für den Fall, dass über die Frage des Entgelts nichts abgemacht wurde und ungewiss ist, ob ein solches geschuldet ist (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 6 zu Art. 294 ZGB). Dabei ist die Frage, ob die Unentgeltlichkeit sich eindeutig aus den Umständen ergebe, nach den Regeln über die Vertragsergänzung aus dem «hypothetischen Parteiwillen» oder der «Natur» des Vertrages zu beantworten (Hegnauer, a.a.O., N. 24 zu Art. 294 ZGB). 3.1 Bereits mit der systematischen Einordnung von Art. 294 ZGB unter den Abschnitt «Die Unterhaltspflicht der Eltern» bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass grundsätzlich die Eltern als Unterhaltspflichtige ihrer Kinder die Kosten bzw. das Pflegegeld für deren Unterbringung bei Pflegeeltern zu leisten haben. Die Fremdplatzierung eines Kindes bei Pflegeeltern zählt sodann zu den Kindesschutzmassnahmen, welche Kosten die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht laut ausdrücklicher Gesetzesbestimmung gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, tragen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Gassner, Pflegeeltern im Dreieck zwischen Eltern, Kind und KESB, Diss. Freiburg i.Ue. 2018, N. 186). Das Pflegegeld ist Teil des Barunterhalts, den die Eltern ihrem Kind solidarisch schulden (BGE 141 III 401 E. 4; Gassner, a.a.O., N. 186 und dort FN 391 mit Literaturverweisen zur Finanzierung des Pflegegeldes). Seine Bemessung erfolgt demzufolge in Anlehnung an die Regeln des Unterhaltsrechts. An diesen orientieren sich die Richt- linien, welche mehrere Kantone für die Festsetzung von Pflegegeldern gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) erlassen haben. 3.2 Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich bei den Pflegeeltern durchaus auch um Verwandte des Pflegekindes handeln (Gassner, a.a.O., N. 54). Bei naher Verwandtschaft, namentlich bei Grosseltern und Geschwistern oder auch Geschwisterkindern (Hegnauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB; Fountoulakis/Breitschmid,
254 RVJ / ZWR 2021 Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 5 zu Art. 294 ZGB), vermutet das Gesetz Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Eine Unterbringung des Kindes bei derart nahen Verwandten ist mithin unentgeltlich, wenn die Entgeltlichkeit weder verabredet ist, noch sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Hegnauer, a.a.O., N. 10 zu Art. 294 ZGB); letzterer Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die das Enkelkind bei sich auf- nehmenden Grosseltern bedürftig und die unterhaltspflichtigen Eltern wohlhabend sind (Hegnauer, a.a.O., N. 28 zu Art. 294 ZGB). Bei der Aufnahme eines Kindes durch Grosseltern und Geschwister kann die Unentgeltlichkeit überdies schon aus der Beistandspflicht nach Art. 272 ZGB und der Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB folgen (Heg- nauer, a.a.O., N. 26 zu Art. 294 ZGB). Art. 294 Abs. 2 ZGB beinhaltet eine Rechtsvermutung (Hegnauer, a.a.O., N. 25 zu Art. 294 ZGB). (…) Auch wenn sich dies aus Art. 294 ZGB so nicht ergibt, beschränkt die Lehre die Vermutung der Unentgeltlichkeit bei nahen Verwandten regelmässig, jedoch nicht mit einheitlicher Umschreibung und vorbe- haltlos sowie letztlich ohne einlässliche Begründung, auf einen Teil der Kosten, welche aus der Inpflegenahme eines Kindes aus dem weiteren Kreis der Familie erwachsen. Grundlegend ist in diesem Zusammen- hang die Unterteilung in die eigentlichen Pflegekosten, die bei Entgelt- lichkeit durch das Pflegegeld abgedeckt werden, und die ausserordent- lichen Kosten, die von den Kindseltern zusätzlich zum Pflegegeld zu tragen sind. So deckt das Pflegegeld einerseits die mit der Pflege und Erziehung unmittelbar verbundenen Dienst- und Sachleistungen, ins- besondere für Ernährung, Unterkunft und Betreuung ab; anderseits umfasst es einen Ausgleich für den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit (Vergütungsanteil als eine Art Einkommen der Pflegeeltern) und für die Ausbildung zur qualifizierten Erfüllung der Aufgabe. Nicht eingeschlos- sen im Pflegegeld sind Barauslagen, namentlich Aufwendungen für Beschaffung und Instandhaltung der Bekleidung, Gesundheitspflege einschliesslich Versicherungsprämien, Freizeit und Taschengeld (Aus- lagen- und Verwendungsersatz) oder Ausbildung. Diese Leistungen sind grundsätzlich stets von den Eltern selbst zu erbringen (Hegnauer, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 294 ZGB; Anderer, Die revidierte Pflegekinder- verordnung - wird der präventive Kindesschutz verbessert?, FamPra.ch 2014 S. 616 ff., S. 627 f.; Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachse- nenschutz, 2. A., 2016, Rz. 41.07).
RVJ / ZWR 2021 255 Ausgehend von dieser Unterscheidung soll die Unentgeltlichkeit eines Pflegeverhältnisses nur die unmittelbare Pflege und Erziehung betref- fen, welche Gegenstand des Pflegegeldes bildeten (Hegnauer, a.a.O., N. 30 zu Art. 294 ZGB). Unentgeltlichkeit bedeute, dass auf die Ent- schädigung für die unmittelbaren Dienst- und Sachleistungen verzichtet werde, die Pflegeeltern also für die Auslagen und Verwendungen selbst aufkämen und auf eine Vergütung verzichteten (Anderer, a.a.O., S. 628). Die Vermutung der Unentgeltlichkeit betreffe bei Verwandten nur die von den Pflegeeltern unmittelbar geleistete Pflege und nicht weitere für das Kind anfallende besondere Kosten (Häfeli, a.a.O., Rz. 41.07), also den Pflegeanteil des Unterhalts, ohne die besonderen Kosten (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 294 ZGB) bzw. nur den Pflegeanteil des Unterhalts, weshalb für den ausserordentli- chen Barbedarf die leiblichen Eltern kostenpflichtig seien (Roelli, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. A., 2016, N. 1 zu Art. 294 ZGB). Gleichzeitig wird aber in allgemeiner Weise betont, dass die Pflege- eltern die Rückerstattung zusätzlicher Kosten naturgemäss nicht oder nur teilweise verlangen würden. Bei naher Verwandtschaft liege dieser Zurückhaltung gar sittliche Pflicht (Art. 272 ZGB) oder Schenkungsab- sicht zugrunde (Hegnauer, a.a.O., N. 31 zu Art. 294 ZGB). Auch verbleibe eine Unschärfe, etwa bezüglich normaler Kosten wie Beklei- dung, Freizeitaktivitäten u.Ä. Fehle eine ausdrückliche Abrede zwischen Pflege- und Kindseltern, sei aufgrund der Umstände – nämlich der Inte- ressen- (und wirtschaftlichen) Lage der Beteiligten, wo oft der Kindes- wunsch der Pflegeeltern dominieren werde –, eher von einer umfassen- den Kostentragungspflicht der Pflegeeltern auszugehen, da ein erfolg- reiches Pflegeverhältnis vorab auf emotionaler Zuwendung beruhe, welcher wirtschaftliche Motive fremd seien (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB). Bei fehlender Abrede sprächen die Umstände eher für eine umfassende Kostentragungspflicht der Pflege- eltern (Roelli, a.a.O., N. 4 zu Art. 294 ZGB). Die heikle Grenzziehung zwischen den eigentlichen Pflegekosten und den Zusatzkosten wider- spiegelt sich auch in den kantonalen Pflegegeldrichtlinien, welche zum Teil – z.B. im Kanton Zürich – unter Nebenkosten Ausgaben für Freizeit und Taschengeld abgelten, welche Ausgabenposten nach dem oben Gesagten gerade nicht Teil des Pflegegeldes bilden sollen. Klar ist hingegen, dass die Unentgeltlichkeit sowie deren Vermutung nur auf Zusehen hin gilt. Sie kann jederzeit, aber nicht zur Unzeit
256 RVJ / ZWR 2021 beendet werden, namentlich durch Forderung eines Entgelts (BGE 55 II 262; Hegnauer, a.a.O., N. 34 zu Art. 294 ZGB). Von der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit zu unterscheiden ist ein teilweiser oder gänzlicher Verzicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (Gassner, a.a.O., N. 682) und auf die Erstattung der zusätzlichen Kosten, welcher ausdrücklich wie auch konkludent erfolgen kann, beispielsweise durch die stillschweigende Tragung sämtlicher Kosten, ohne deren Erstattung auch nur teilweise zu verlangen. 3.3 Das Pflegeverhältnis bildet Gegenstand des Pflegevertrages, eines Innominatkontrakts im Bereich des Familienrechts mit u.a. arbeits-, auftrags- und mietrechtlichen Elementen (Hegnauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 294 ZGB; Gassner, a.a.O., N. 110 ff., 156; Mazenauer/Gassner, Der Pflegevertrag, FamPra.ch 2014, S. 274 ff., S. 276), welcher für seine Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf, auch wenn Schriftlich- keit die Regel bildet und der Klarheit willen zu empfehlen ist (KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutz [mit Mustern], 2017, N. 17.32). Er sollte insbesondere ausweisen, ob es sich um ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Pflegeverhältnis handelt (Gassner, a.a.O., N. 187 mit weiteren Angaben). Neben den Pflegeeltern Vertragsparteien sind die Kindseltern, wenn diese die Platzierung wünschen, oder die KESB bei einer behördlichen Platzierung mit Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB, wobei diese dennoch unter- haltspflichtig bleiben (Gassner, a.a.O., N. 66, 90 f., 145, 633 f., 654 ff.; KOKES, a.a.O., N. 17.34, 17.37, 17.38). Wenn weder die Eltern noch das Kind die Pflegekosten bestreiten können, bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (s. Art. 328 ZGB), wer diese zu tragen hat (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Staatliche Unterstützung im Sinne der Sicherstellung (Mazenauer/ Gassner, a.a.O., S. 291) der entsprechenden Kosten ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (BGE 141 III 401 E. 4.1). Im Allgemeinen erfolgt in diesem Fall eine Kostengutsprache durch das unterstützungs- pflichtige Gemeinwesen. Dieses subrogiert für die von ihm an Stelle der Kindseltern erbrachten Pflegegeldleistungen gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch des Kindes. Allenfalls kann es auch nach öffentlichem Recht Rückgriff auf die Kindseltern nehmen. Das Gemeinwesen ist indes an den Pflegegeldentscheid der KESB gebun- den (BGE 135 V 134 E. 3 und 4; Bundesgerichtsurteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.3. 4.4., 5, 6 und 7; KOKES, a.a.O., N. 17.38).
RVJ / ZWR 2021 257 3.4 Mit der Inpflegenahme eines Kindes geht dessen Unterhaltsan- spruch gegenüber seinen Eltern nicht auf die Pflegeeltern über. Dem- zufolge handelt es sich beim Pflegegeldanspruch der Pflegeeltern nicht um eine Unterhaltsforderung, auch wenn damit die Leistungen für die Inpflegenahme eines Kindes gedeckt werden und nebst anderem dessen Unterhalt finanziert wird. Entsprechend handelt es sich beim Pflege- nicht um einen Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 f. ZGB. Es geht vielmehr um den wirtschaftlichen Ausgleich der Leistungen der Pflegeeltern und somit um ein schuldrechtliches Verhältnis (Gassner, a.a.O., N. 186), auf welches neben den einschlägigen familienrecht- lichen Bestimmungen die Regeln des Obligationenrechts (OR) Anwen- dung finden, neben dessen Allgemeinem Teil je nach Ausgestaltung des Pflegevertrages die Normen einzelner Vertragstypen, vorab des Auftragsrechts (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 276 ff.). Das Gesetz regelt nicht, wie und innert welcher Frist die Pflegeeltern ihren Pflegegeldanspruch durchsetzen können. Laut Hegnauer (a.a.O., N. 19 zu Art. 294 ZGB) ist das Pflegegeld im Streitfall im ordentlichen Zivilprozess, somit nicht mit der Unterhaltsklage, geltend zu machen. Zutreffend ist, dass die Unterhaltsklage den Pflegeeltern nicht zur Verfügung steht, weil sie gerade nicht in den Unterhaltsanspruch des Kindes subrogieren. Im Übrigen ist eine ordentliche Zivilklage dann denkbar, wenn ein Kind durch seine Eltern bei Pflegeeltern unter- gebracht wird und die Pflegeeltern das Pflegegeld gegenüber den leiblichen Eltern aufgrund des zwischen ihnen allenfalls auch bloss konkludent abgeschlossenen Pflegevertrages verlangen. Bei einer behördlichen Unterbringung, bei welcher grundsätzlich die zuständige Kindesschutzbehörde das Pflegegeld regelt und gegebenenfalls Partei des Pflegevertrages wird, muss demgegenüber bei Inanspruchnahme der KESB im Rahmen deren Sicherstellungspflicht für die Pflegegelder (s. vorne E. 3.3) eine Forderungsanmeldung bei dieser genügen. Wegen der schuldrechtlichen Natur der Pflegegeldforderung fällt Art. 279 Abs. 1 ZGB, welcher beim Kindesunterhalt dessen rückwir- kende Geltendmachung für ein Jahr vor Klageerhebung gleicher- massen erlaubt wie auch auf diese Zeitspanne beschränkt, bei der Geltendmachung des Pflegegeldes bzw. dessen Nachforderung nicht in Betracht (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 1; entgegen Hegnauer, N. 19 zu Art. 294 ZGB). Im Urteil 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002 E. 5 hat das Bundesgericht in einem Streit zwischen geschiedenen Eheleuten betreffend Kindesunterhalt festgehalten, bei einem faktischen
258 RVJ / ZWR 2021 Wechsel der elterlichen Obhut von der obhutsberechtigten Mutter zum unterhaltspflichtigen Vater infolge Umzugs des Kindes von der Ersteren zum Letzteren könne dieser bis zur gerichtlichen Neuregelung der Obhut und des Unterhalts einzig eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 294 Abs. 1 ZGB verlangen, welche Bestimmung keine Möglichkeit vorsehe, für die Zeit vor Einreichung der Klage auf Abän- derung des Scheidungsurteils eine Unterhaltsbeitragsentschädigung zu verlangen. In casu geht es allerdings nicht um die Abgrenzung der elterlichen Verpflichtungen gegenüber ihrem gemeinsamen Kind, sondern um einen Pflegegeldanspruch der Grosseltern für die Auf- nahme und Betreuung ihres Enkelsohnes. Schon deshalb darf das nicht publizierte und in der Folge auch nicht bestätigte Urteil des Bundes- gerichts nicht einfach auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Vielmehr ist mit Blick auf das schuldrechtliche Verhältnis mit Elementen verschiedener Vertragstypen auf die Verjährungsordnung des OR abzustellen. Wollte man allein das Auftragsrecht heranziehen, so betrüge die Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 394 Abs. 3 i.V.m. Art. 127 OR). Vorliegend steht jedoch die Periodizität des grundsätzlich monat- lich zu leistenden Pflegegeldes (Mazenauer/Gassner, a.a.O., S. 289) im Vordergrund. Deshalb unterliegt die Pflegegeldforderung als perio- dische Leistung der fünfjährigen Verjährung von Art. 128 Ziff. 1 und 2 OR (im Ergebnis gl.M. Hegnauer, a.a.O., N. 20 zu Art. 294 ZGB; Däppen, Basler Kommentar, 7. A., 2020, N. 3 zu Art. 128 OR) ab jeweiliger Fälligkeit des monatlich geschuldeten Pflegegeldes. Ohne gegenteilige Abrede wird das Pflegegeld jeweils zum Ende eines Monats fällig (vgl. Art. 257c i.V.m. Art. 323 Abs. 1 OR sowie vorne E. 3.3). Weil die Pflegeeltern, welche ihre Pflegeleistungen bisher unentgeltlich erbracht haben, grundsätzlich jederzeit, also auch nach Jahren der Unentgeltlichkeit, ein Pflegegeld beanspruchen können, ist Art. 131 OR bei Pflegegeldansprüchen nicht anwendbar. (…) 4.2 Nach Art. 294 Abs. 2 ZGB wird bei einer Aufnahme des Enkel- kindes durch seine Grosseltern die Unentgeltlichkeit des Pflegever- hältnisses vermutet (s. dazu E. 3 und 3.2). Diese gesetzliche Vermu- tung gilt unabhängig vom Wissen der betreffenden Pflegeeltern. Die Beschwerdeführer, welche den Beweis des Gegenteils nicht erbracht haben, namentlich die Vereinbarung der Entgeltlichkeit nicht vorbrin- gen, müssen sich daher diese Rechtsvermutung entgegenhalten lassen. Sie haben erstmals in der E-Mail der Grossmutter vom
14. November 2011 mit dem Inhalt, den durch das Pflegegeld ihrer Tochter nicht gedeckten Restanteil der Unterhaltskosten ihres Enkels
RVJ / ZWR 2021 259 nun wirklich beim zuständigen Amt in A. geltend zu machen, angekündigt, die Pflegekosten nicht mehr tragen zu wollen. Ihre Mittei- lung war an C. gerichtet, die für die Gemeinde am Wohnsitz der Gross- eltern die Pflegeplatzabklärung durchgeführt hatte, welche letztlich im Auftrage der Dossier führenden KESB A. erfolgt ist. Deshalb genügt diese Äusserung per E-Mail, um die Rechtsvermutung von Art. 294 Abs. 1 ZGB auf den genannten Zeitpunkt hin zu widerlegen. (…) Aus dem Gesetz selbst ergibt sich keine Einschränkung der Vermutung der Unentgeltlichkeit auf bestimmte Ausgabepositionen. Vorliegend sprangen sodann als Pflegeeltern die eigenen Grosseltern ein, bei welchen der Enkelsohn mit Ausnahme von rund zweieinhalb Monaten vor Beginn des Pflegeverhältnisses durchgehend gelebt hatte. Wie deren (…) In-die-Wege-leiten der familieninternen Lösung belegt, erachteten diese ihr Engagement als ihre sittliche Pflicht. Es ist daher kein Grund gegeben, die gesetzliche Vermutung auf einen Teil der Kosten zu beschränken. 4.3 Die Beschwerdeführer sehen in der gesetzlichen Vermutung von Art. 294 Abs. 2 ZGB eine blosse Tatsachenvermutung. Würde man diese Auffassung teilen – was das Kantonsgericht nicht tut (…) –, so müsste vom nahen Verwandtschaftsverhältnis auf eine Tatsache ge- schlossen werden, hier wohl auf einen Verzicht der Grosseltern auf ein Pflegegeld. Eine solche Tatsachenvermutung könnten die Beschwer- deführer durch den Gegenbeweis mittels Vorbringen besonderer Umstände zu Fall bringen (s. E. 3.2). (…) In den verschiedenen Abklärungsberichten gaben die Grosseltern an, dass sie mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kindsvaters und der Kinderzulagen die Kosten ihres Enkelsohnes vollumfänglich selber bezahlten. Dafür kamen sie, selbst nachdem sie gemäss ihrer Darstel- lung durch C. zum ersten Mal auf einen möglichen Pflegegeldanspruch aufmerksam gemacht worden waren, weiterhin vorbehaltlos auf. Das mit ihrer Tochter als Kindsmutter vereinbarte Pflegegeld verlangten sie schliesslich offensichtlich nicht ein. Dieses gesamte Verhalten ist als grundsätzlicher Verzicht, sei es aus sittlicher Pflicht oder in Schen- kungsabsicht, auf jegliches Pflegegeld – wenigstens bis zum 14 November 2011 – zu werten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten konkreten Umstände – Fami- lienverständnis der Grosseltern, praktisch durchgehender Aufenthalt des Enkels seit seiner Geburt im Haushalt der Grosseltern, Grossvater
260 RVJ / ZWR 2021 als engste Bezugsperson, damals und lange Zeit intakte finanzielle Ver- hältnisse sowie die von der Gesamtfamilie eigenständig initiierte Plat- zierung des Enkelsohns bei seinen Grosseltern – gelangt man bei einer Vertragsergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen (s. E. 3) zum gleichen Ergebnis, nämlich dass die Grosseltern bei der Platzierung ihres Enkelsohnes bei ihnen kein Pflegegeld gewollt und auf ein sol- ches verzichtet hätten bzw. hatten. Dieser Verzicht umfasst sämtliche den Grosseltern aus der Aufnahme und Betreuung ihres Enkelkindes erwachsenen Ausgaben. (…) 4.4 An dieser Erkenntnis des Kantonsgerichts vermag der Einwand der Beschwerdeführer, die KESB A. bzw. deren Vorgängerinstitution habe sie nicht über ihren Anspruch auf Pflegegeld informiert und infolge dieses Nichtwissens hätten sie ihren Anspruch erst spät geltend gemacht bzw. nicht früher anmelden können, nichts zu ändern. (…) Insbesondere mit Blick auf die erstmalige Erteilung der Pflegeplatz- bewilligung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass im ersten Abklä- rungsgespräch Pflegevertrag und Pflegegeld nicht thematisiert worden wären. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass im Abklärungsbericht vom
9. Juni 2006 ausdrücklich vermerkt ist, dass kein Pflegevertrag besteht und die Grosseltern mit Ausnahme der Alimentenzahlungen des Kinds- vaters für alle weiteren Kosten aufkommen. Pflegevertrag und Finan- zierung der Pflegekosten müssen also Thema zwischen der Abklä- rungsperson und den Pflegeeltern gewesen sein. Im Bericht von C. vom
11. Mai 2011, auf welchen sich die Beschwerdeführer berufen, steht sodann, dass sich die Pflegeeltern über die Ansätze zur Berechnung des monatlichen Pflegegeldes sehr erstaunt gezeigt hätten; diese Formulierung führt im Umkehrschluss zum Ergebnis, dass die Pflege- eltern demgegenüber über einen möglichen Pflegegeldanspruch bereits zuvor informiert waren. In ihrer E-Mail vom 14. November 2011 an C. erwähnte die Pflegemutter denn auch mit keinem Wort, dass sie und ihr Ehemann bis anhin keine Kenntnisse über ein mögliches Pflegegeld gehabt hätten. Überdies war die Finanzierung des Unterhalts des Enkelsohns in diversen weiteren Abklärungsberichten ein Thema, was ebenfalls dagegen spricht, dass das Pflegegeld von den Behörden mit den Grosseltern nie besprochen worden wäre. Weiter haben die Pflegeeltern von ihrer Tochter das mit dieser vereinbarte Pflegegeld ebenfalls nicht einkassiert. Das Kantonsgericht ist daher bei einer Gesamtwürdigung davon überzeugt, dass die Pflegeeltern um die Möglichkeit, für ihre Dienste ein Pflegegeld zu erhalten, wussten und
RVJ / ZWR 2021 261 auf ein solches bewusst verzichtet haben. Bezeichnenderweise haben sie selbst nach dem Gespräch mit C. und ihrer Ankündigung per Mail vom 14. November 2011, für den Fehlbetrag die KESB A. in Anspruch zu nehmen, weiterhin kein Pflegegeld verlangt. Dieses wurde für sie offenbar erst im Jahre 2014 aktuell, nachdem sie laut Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2013 gesundheitliche Probleme und damit einherge- hend einen finanziellen Engpass zu bewältigen hatten. Für das Kan- tonsgericht ist daher erwiesen, dass einzig ihre gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten im Jahre 2013 die Pflegeeltern dazu bewegt haben, ein Pflegegeld zu verlangen. (…) Aber sogar dann, wenn die Grosseltern über ihren allfälligen Pflege- geldanspruch zu Beginn des Pflegeverhältnisses und bis zum
14. November 2011 nicht informiert gewesen sein sollten, ist mit Hin- weis auf vorstehende Erwägungen zu wiederholen, dass nicht nur anhand der gesetzlichen Vermutung, sondern auch aufgrund der dar- gelegten Umstände und nach dem hypothetischen Parteiwillen davon auszugehen ist, dass sie auch in Kenntnis eines eventuellen Anspruchs bis zum genannten Zeitpunkt auf jegliches Pfleggeld verzichtet hätten bzw. haben. (…) 4.5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshän- gigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn auf eine Eingabe mangels Zuständigkeit nicht eingetreten wurde und diese innert eines Monats bei der zuständigen Behörde bzw. im richtigen Verfahren neu eingereicht wird. Zwischen dem Nichteintretensentscheid der Wohnge- meinde vom 15. September 2014 und der neuerlichen Eingabe der Pflegeeltern bei der KESB A. vom 22. Oktober 2014 liegt etwas mehr als ein Monat. Indessen ist nicht belegt, wann die Pflegeeltern diesen unter Berücksichtigung der siegentägigen Abholfrist in Empfang genommen haben. Da der Zustellnachweis den Behörden obliegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie den Entscheid nicht vor Ablauf der Abholfrist bzw. Eintritt der Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) entgegengenommen haben und damit ihre Eingabe an die Beschwerdegegnerin innert Monatsfrist erfolgt ist. Allerdings gilt dies nur insoweit, als dass Erst- und Zweiteingabe inhaltlich deckungsgleich sind, d.h. für die Zeit von Juni 2006 bis Ende September 2010 im Betrag von Fr. 97 175.-. Der Mehrbetrag von Fr. 93 799.- für die Zeit von Oktober 2010 bis 15. Oktober 2014 wurde in der Eingabe an die KESB A. vom
262 RVJ / ZWR 2021
22. Oktober 2014 erstmals geltend gemacht. Mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Zuständigkeit unklare Rechtslage gereicht es den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil, dass sie sich mit ihrer Pflege- geldforderung entgegen oben genannter E-Mail der Grossmutter nicht direkt an die Beschwerdegegnerin gehalten haben. 4.5.2 Allein aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist für die monatli- chen Pflegegelder wären die diesbezüglichen Ansprüche der Beschwer- deführer gestützt auf ihre Eingabe vom 22. Oktober 2014 für die Zeitspanne vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2014 noch nicht verjährt bzw. gestützt auf die Eingabe vom 19. August 2014 zusätzlich für die Monate September 2009 und Oktober 2009. Bis zum
14. November 2011 steht der Geltendmachung des Pflegegeldes jedoch die Rechtsvermutung von Art. 294 Abs. 1 ZGB sowie der Ver- zicht der Pflegeeltern auf ein Pflegegeld (s. vorne E. 4.2, 4.3 und 4.4) entgegen. Wie das Kantonsgericht überdies bereits in seinem Ersturteil entschieden hat, können die Beschwerdeführer für die Zeit vom
7. August 2014 bis Oktober 2014 wegen der erfolgten Übernahme der Kindesschutzmassnahme durch die KESB R. kein Pflegegeld von der Beschwerdegegnerin verlangen. Im vorliegenden Verfahren hat sich überdies ergeben, dass der Enkelsohn schon seit dem 26. August 2014 nicht mehr bei den Beschwerdeführern wohnt. 4.5.3 Folglich beschränkt sich der Pflegegeldanspruch der Beschwer- deführer, soweit die KESB A. für diesen zuständig ist, auf die Zeit- spanne vom 14. November 2011 bis zum 6. August 2014. Die Höhe des den Grosseltern letztendlich geschuldeten Pflegegeldes hängt einerseits von den Pflegegeldansätzen und anderseits von den Dritt- leistungen in Form von Kinderzulagen, Alimenten des Kindsvaters und Leistungen der Kindsmutter ab. Diese Drittleistungen für den fraglichen Zeitraum sind bis anhin nicht abgeklärt worden und müssen von der KESB A. noch ermittelt werden. (…)